Kapitel 53: Gesprächsführung und sachliche Falldokumentation
Trainer: „Du beschreibst einen neuen Druck im Brustbereich bei Belastung. Bevor wir eine Trainingsbelastung beginnen, muss das medizinisch eingeordnet werden.“
Jonas: „Aber im Moment habe ich doch nichts.“
Trainer: „Das ist für die aktuelle Situation wichtig. Die bisher ungeklärte Reaktion auf Belastung bleibt trotzdem relevant. Ein leichterer Versuch hier würde die Ursache nicht zuverlässig klären.“
Jonas: „Dann kann ich heute gar nichts machen?“
Trainer: „Den geplanten Belastungseinstieg machen wir heute nicht. Wir können die Ziele und die Organisation besprechen. Nach der Abklärung richten wir das weitere Training an den wichtigen Informationen und Vorgaben aus. Falls Beschwerden jetzt auftreten oder sich dein Zustand verändert, reagieren wir sofort entsprechend.“
Die Sequenz enthält Beobachtungsbezug, Grenze, Begründung und nächsten Schritt. Sie vermeidet die Behauptung, Jonas habe sicher eine Herzerkrankung. Sie macht aber ebenso wenig aus dem Fehlen aktueller Beschwerden eine generelle Entwarnung.
Beispiel einer sachlichen Dokumentation
Anlass: Erstgespräch vor geplantem Wiedereinstieg.
Ziele: Regelmäßiges Training, allgemeine Kraft und gewünschte Körperentwicklung.
Erhobene Angabe: Kunde berichtet seit einigen Wochen über wiederkehrendes Druckgefühl im Brustbereich bei schnellerem Treppensteigen. Nach eigener Aussage bisher keine medizinische Abklärung. Aktuell keine Beschwerden angegeben.
Entscheidung: Geplanter Belastungseinstieg und Belastungstest vor medizinischer Klärung nicht durchgeführt. Relevanz der ungeklärten Belastungsbeschwerden und weiteres Vorgehen erklärt.
Vereinbarung: Kunde veranlasst medizinische Abklärung. Vor Wiederaufnahme werden die für Training relevanten Informationen und gegebenenfalls Vorgaben erfragt und berücksichtigt.
Weitere Planung: Zwei verlässlich verfügbare Termine pro Woche als organisatorische Grundlage notiert. Kein Trainingsfortschritt oder Belastungsverträglichkeitstest behauptet.
Diese Notiz behauptet nicht mehr, als im Gespräch bekannt wurde. Die Herkunft der Information ist erkennbar. Die Entscheidung ist begründet. Zugleich werden nur die für den Zweck erforderlichen Angaben in der vorgesehenen geschützten Dokumentation verarbeitet.