Kapitel 24: Weitere Notfälle
Verdacht auf Unterzuckerung: Ein bekannter Diabetes und passende Symptome können einen entsprechenden Verdacht begründen. Training wird beendet und der vereinbarte Notfallplan berücksichtigt. Nur ein wacher, ausreichend orientierter und sicher schluckfähiger Betroffener erhält oral rasch verfügbare Kohlenhydrate, beispielsweise Traubenzucker. Bei Bewusstseinsstörung oder fehlender sicherer Schluckfähigkeit wird nichts eingeflößt. Bei schwerem Zustand oder Unsicherheit wird 112 alarmiert; Atmung und Bewusstsein bestimmen die weiteren Basismaßnahmen.
Krampfanfall: Gefährdende Gegenstände werden entfernt, der Kopf soweit möglich vor Verletzungen geschützt und die Dauer beobachtet. Der Betroffene wird nicht gewaltsam festgehalten; es wird nichts in den Mund gesteckt. Notruf und weitere Versorgung richten sich nach Situation und Leitstellenanweisung. Nach Ende des Krampfens werden Reaktion und Atmung beurteilt. Nicht jede krampfartige Bewegung erklärt den Notfall ausreichend; bei fehlender normaler Atmung folgt die Wiederbelebung.
Starke Blutung: Eigenschutz beachten, Hilfe organisieren und mit geeigneter Auflage direkten Druck auf die Blutungsquelle ausüben. Bei lebensbedrohlicher Blutung wird der Rettungsdienst alarmiert. Weiterführende Hilfsmittel werden entsprechend Ausbildung und Anleitung eingesetzt. Diese Grundprinzipien werden in einem praktischen Erste-Hilfe-Kurs geübt.
Was ein Trainer im Notfall sagt
Gute Kommunikation ist kurz und überprüfbar. Gegenüber dem Betroffenen: „Wir stoppen. Ich bleibe bei dir und organisiere Hilfe.“ Gegenüber Helfern: konkrete Person, konkrete Aufgabe, Rückmeldung. Gegenüber der Leitstelle: genauer Ort, beobachteter Zustand und Antworten auf die gestellten Fragen.
Beschreibe, was du tatsächlich siehst. „Die Person reagiert nicht und atmet unregelmäßig schnappend“ ist für die Leitstelle hilfreicher als eine ungesicherte Diagnose. Das Telefon wird erst beendet, wenn die Leitstelle dazu auffordert.
Umstehende werden so eingebunden, dass Zugang und Versorgung frei bleiben. Persönliche Gegenstände, Filmaufnahmen und neugierige Gespräche haben in diesem Moment keinen Vorrang. Der Schutz der Würde des Betroffenen bleibt auch unter Zeitdruck Teil der Betreuung.
Die Pflicht zur zumutbaren Hilfe ist in § 323c StGB geregelt. Sie wird im Alltag durch ein handlungsfähiges Vorgehen konkret: erkennen, Hilfe rufen und im eigenen Ausbildungsrahmen angemessene Maßnahmen beginnen.